75 Jahre Grundgesetz – Artikel 13 und 14

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Kennen wir eigentlich unser Grundgesetz?

Die Grundrechte

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Die Sklulpturengruppe "Die Lauschenden" des Bildhauers Karl-Henning Seemann in Freiburg.

Die Debatten waren hitzig: Mit der akustischen Wohnraumüberwachung – dem sogenannten „großen Lauschangriff“ – könne die Polizei effektiver gegen organisiertes Verbrechen vorgehen, hofften Innenpolitiker. Gegner fürchteten, Grundrechte würden dadurch beschnitten. Am 16. Januar 1998 beschloss der Bundestag eine Änderung des Grundgesetzes.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eigentum verpflichtet“, dass es dieser maximal kurze Satz ins Grundgesetz schaffte, ist Hugo Sinzheimer zu verdanken. Als bedeutender Jurist und wichtiges SPD-Mitglied war er die treibende Kraft dahinter, dass die Idee als § 153 in der Weimarer Verfassung von 1919 fixiert wurde. Durch seinen Schüler Carlo Schmitt ging dieser Absatz auch ins Grundgesetz über.

Was hieß das damals?

Was konkret damit gemeint war, damit hat sich Abraham de Wolf beschäftigt. Der Fabrikherr wurde damit, so der Rechtsanwalt, in einer Zeit, als die Wirtschaftsordnung der neuen Bundesrepublik zur Diskussion stand, zu einer grundlegenden Verantwortung für all die, die in seiner Fabrik arbeiten, verpflichtet.

„Deshalb ist es voll in seiner Logik, dass ich das Eigentum zwar gewährleiste – also er war nicht für den Kommunismus, er war Sozialdemokrat, aber es gibt eine Verantwortung! Und diese Verantwortungsethik, die ist zum einen jüdisch, zum anderen Neukantianismus. Und das ist auch die Möglichkeit, wie ich letzten Endes eine soziale Marktwirtschaft hinbekomme.“