75 Jahre Grundgesetz – Artikel 17, 17a und 45c

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Kennen wir eigentlich unser Grundgesetz?

Die Grundrechte – Petitionsrecht

Alle Menschen in Deutschland können sich direkt an die Regierung wenden. Sie können sich auch direkt an die Abgeordneten wenden. Das heißt: Wenn wir ein Problem haben, dann können wir uns direkt beschweren.
Wir können einen Brief schreiben. Wir können eine E-Mail schreiben. Wir können das alleine machen. Oder wir können das zusammen mit anderen machen.
Die Regierung muss das prüfen und uns eine Antwort geben. Die Abgeordneten müssen das prüfen und uns eine Antwort geben.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

 

Artikel 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.