März 10
@
08:00
–
April 11
@
12:00
B-Plan 20 1. Änderung – Verbot von Ferienwohnungen, Up de Barg
Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der aus der Sicht der Gemeinde auslegungsreife Planentwurf mit Begründung (§ 5 Abs. 5 bzw. 9 Abs. 8 BauGB). Wesentliches integrales Element der Begründung und damit ebenfalls auszulegen ist der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB. (https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/bauleitplanung-verfahrensrecht.html )
Bekanntmachung-ueber-die-Veroeffentlichung-des-Planentwurfs-zur-1.Aenderung-des-Bebauungsplans-Nr.-20-fuer-das-Gebiet-Geltinger-Bucht
Link zur offiziellen Seite der Bauleitplanung mit allen zu veröffentlichen Unterlagen.